Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

 

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen oder Aufforderungen des Käufers unter Beifügung und Verweis auf
Einkaufsbedingungen, sowie jeglichen Hinweisen des Käufers auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

 

Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes
annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Sofern wir berechtigt sind, Bestellungen oder Aufträge eines Kunden an Dritte unter zu vergeben, dürfen wir
unseren Subunternehmern und Unterlieferanten die zugehörigen Unterlagen des Kunden zugänglich machen.

Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung/ Leistung ergeben sich ausschließlich aus unseren
Vertragsunterlagen. Wir behalten uns nach Vertragsabschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor,
sofern dies für den Kunden zumutbar ist:
– Produktänderungen im Rahmen der ständigen Produktweiterentwicklung und – verbesserung
– geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts-, oder Mengenabweichungen
– handelsübliche und nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Abweichungen.

 

§ 3 Preise

 

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung und Entladung.

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur möglich mit Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder von
uns anerkannt wurden. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben rechtlichen Verhältnis und ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

1.

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

2.

Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Teillieferungen sind möglich.
Lieferungen auf Abruf werden ausgeführt, solange Vorrat vorhanden ist.

3.

Höhere Gewalt und andere unverschuldete, unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, zu denen auch
Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand,
Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen
oder sonstige unabwendbare Ereignisse gehören, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben
in einer uns beeinflussenden Weise eintreten, die uns außer Stande setzen, unsere Lieferverpflichtung zu
erfüllen, befreien uns für die Dauer dieser Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit vollumfänglich von
unserer Liefer- oder Leistungspflicht. Wir werden den Käufer beim Eintreten eines solchen Falles binnen eines
angemessenen Zeitraumes unterrichten.

4.

Können wir unsere Verpflichtungen aus von uns zu vertretenen Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so
haften wir lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.

Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers bei Abruf haftet dieser. Bei vereinbarter
Lieferung an eine bestimmte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder
verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren
Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden
Schäden, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu
vertreten.
Verlässt das Lieferfahrzeug die befahrbare Anfuhrstrecke auf Weisung des Käufers, so haftet dieser für
auftretende Schäden.

6.

Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Bei verweigerter, verspäteter,
verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung
des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und hat die Verweigerung,
Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften
als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Es kann durch
uns an jeden von ihnen mit befreiender Wirkung für und gegen alle geleistet werden.

7.

Das Transportrisiko bei Rückgabe trägt der Käufer als Absender auch dann, wenn die Rückführung durch den
Lkw des Verkäufers erfolgt.

8.

Dem Verkäufer steht insbesondere dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, seine Lieferverpflichtungen nicht erfüllt.

9.

Eine Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen, ist
ausgeschlossen. Nur mit entsprechender Einwilligung des Verkäufers kann ausnahmsweise die vom Verkäufer
gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen werden, abzgl. 25 %
Bearbeitungsgebühren vom Warenwert.

10.

Die vom Verkäufer in den Verkehr gebrachten Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen
Verpflichtungen in seinen Lieferwerken zurückgenommen, sofern sie restentleert, sauber sind und vom Käufer auf
dessen Kosten angeliefert werden.

 

§ 5 Zahlung

 

1.

Der gesamte Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zur Zahlung fällig; er ist unverzüglich, spätestens jedoch acht
Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.

2.

Bei Zielüberschreitungen werden, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, Verzugszinsen
i.H.v. 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Zielüberschreitung berechnet. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.

Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber; Diskont, Spesen und Kosten trägt der
Käufer.

4.

Ist der Käufer Unternehmer, so verzichtet er auf die Geltendmachung ihm etwaig zustehender
Zurückbehaltungsrechte.

5.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt und zur Zahlung fällig sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu
tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung
angerechnet wird.

6.

Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundete Rechnungsbeträge, sofort fällig zu
stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene
Wechsel.

 

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

1.

Der Käufer der Ware hat die Obliegenheit, diese sofort nach Ankunft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel,
gleich welcher Art, sind von dem Käufer, soweit dieser ein Unternehmer ist, unverzüglich bei Abnahme der Ware
zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Dem
Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit
bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

2.

Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die
einschlägigen DIN-Normen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung.

3.

Eine Gewährleistung setzt den fachgerechten Umgang nach den Regeln der Technik voraus.

Abweichungen in Maßen, Form, Farbe innerhalb der Anforderungen der DIN stellen weder einen Sachmangel,
noch die Lieferung einer anderen Gattung dar. Der Käufer hat den Inhalt des vorstehenden Absatzes beim
Weiterverkauf in Schriftform weiterzugeben und dem Absatz hinzuzufügen, dass aktuelle Musterstücke nur der
Anschauung dienen und den ungefähren Charakter der Ware zeigen, jedoch weder als Zusicherung der genauen
Beschaffenheit der Lieferung, noch als Beschreibung der zu liefernden Warengattung gelten.

4.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge obliegt uns die Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder
eine mangelfreie Sache zu liefern. Sämtliche Kosten für Demontage- und Montagearbeiten die im
Zusammenhang mit dem Austausch von mangelhaften Bauteilen stehen und die nicht von unserem
Werkskundendienst durchgeführt werden, trägt der Käufer.

5.

Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.

6.

Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
hat.

7.

Ist der Besteller Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder
Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Ablieferung der Waren oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

 

1.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller
diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis
zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer
darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2.

Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer unserer Ware erfolgt in unserem
Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum
oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der Käufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an
der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

3.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu
geben und uns von der Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.

4.

Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus
entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf
Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks,
so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen
des Käufers.

5.

Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen, sowie unter Vorbehalt des
Widerrufs, ermächtigen wir den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu
verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Dritten die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist auch selbst
ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

6.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen vollumfänglich zu Verfügung zu stellen.

8.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen gegen den Käufer
insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach
seiner Wahl verpflichtet.

9.
Der Käufer hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an den Verkäufer abzuführen. Eine
Zurückhaltung oder Abrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist
ausgeschlossen.

10.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an
seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die
abgetretenen Forderungen offenzulegen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen
Unterlagen und Auskünfte zu geben.

 

§ 8 Ausnahmeregelungen

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Betrieb zu
seinem Handelsgewerbe gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und
gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender
Maßgabe verwendet:

a) Kann der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht
fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen haftet der Verkäufer dem
Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung
seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug
und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

b) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie von
Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar
machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln. Mögliche Verhandlungen über eine
Preiserhöhung setzen voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens
vier Monate liegen.

 

c) Soweit ein Verbraucher Kunde ist, gilt folgendes:
Sämtliche in diesen Lieferbedingungen und Preislisten enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht in
Bezug auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für die Haftung der Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der
Pflichten unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.

Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme der Ware ist der Sitz unseres Lieferwerkes.

2.

Gerichtsstand ist, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen,
der Sitz unserer Verwaltung.

3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlands. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

§ 10 Sonstiges

Sollten diese Geschäftsbedingungen oder Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder
rechtsunwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt